OLG Frankfurt: Anrechnung Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis Juni 2005 monatlich 744,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 908,– € sowie ab Juli 2005 bis Dezember 2005 monatlich 741,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 2.592,– € Trennungsunterhalt zu  zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 436 € seit 4.3.2005, aus je 444 € seit 4.4.2005 und seit 4.5.2005, aus 744 € seit 4.6.2005, aus 741 € seit 4.7.2005 und aus je 93 € seit 4.8.2005, seit 4.9.2005 und seit 4.10.2005.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2006 bis September 2006 monatlich 362 €, für Oktober 2006 einmalig 377 €, für November und Dezember 2006 monatlich 438 €, für Januar 2007 bis Juni 2007 monatlich 550 €, für Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich 552 € und ab Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Gemäß § 319 ZPO wird das durch den Teilvergleich vom 16. April 2008 für den Zeitraum bis 31.12.2007 hinsichtlich des Kindesunterhalts rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch dahingehend berichtigt, dass es dort statt “ … für das gemeinsame Kind … ab dem 1. November 2005 “ heißen muss: „für das gemeinsame Kind ab dem 1. Januar 2006“

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG München: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München, bewilligt, soweit er mit seiner Berufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis 30.9.2009 anstrebt sowie er sich gegen die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts ab 1.1.2008 von mehr als 214,55 €. Im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird ihm ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München,
bewilligt.

Die Anträge der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung und ihre Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX München, bewilligt.

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OLG Celle: Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt nach Volljährigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 2.500 EUR.

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OLG Brandenburg: Kein begleiteter Umgang nur wegen Mutterbedenken

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Vater hat das Recht, mit dem Kind J… H…, geboren am … 2001, wie folgt zusammen zu sein:

An jedem 2. Wochenende von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 18./20. April 2008,

an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,

drei Wochen in den Schulsommerferien des Landes Brandenburg, und zwar jeweils in den ersten drei Ferienwochen. Der Ferienumgang beginnt mit dem ersten auf den letzten Schultag folgenden Samstag 10.00 Uhr und endet drei Wochenenden später am Sonntag 18.00 Uhr.

Die Feiertags- und die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt im Übrigen unverändert.

Fällt das Umgangswochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Wochenendumgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt. Der Rhythmus des Umgangs im Übrigen bleibt unberührt.

Der Vater holt J… zu Beginn der Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Er bringt ihn zum Ende der Besuchszeiten dorthin zurück und übergibt J…der Mutter.

Die Mutter hält J… zum Beginn der Besuchszeiten in ihrer Wohnung zur Abholung bereit und sorgt dafür, dass er mit dem Vater mitgeht. Am Ende der Besuchszeiten nimmt die Mutter J… an ihrer Wohnung wieder in Empfang.

Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss wird beiden Elternteilen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € angedroht.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 6-jährigen Kindes

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 12.2.2008 dahin abgeändert, dass der Beklagten weitergehend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 € für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr Nr. 1811 GKG ist zur Hälfte zu erheben.

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OLG Köln: Keine Sorgerechtsübertragung bei zerstrittenen Eltern

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 3.5.2007 – 40 F 219/06 AG Bonn – wird zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.

Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
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OLG Hamm: Abänderung Vergleich und neues Unterhaltsrecht

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 26.4.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird – in teilweiser Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2006 (Az.: 2 UF 264/05) – verurteilt, Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Monatlich 861 € für die Zeit vom 15.Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007,
monatlich 743 € von März bis einschließlich Juni 2007,
monatlich 746 € für Juli 2007,
monatlich 578 € von August bis einschließlich Dezember 2007 und
monatlich 425 € ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Düsseldorf: Kindesrückführung

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
    der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.
  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
    die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Köln, Volljährigenunterhalt – Anrechnung von Schulden

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
– in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
– in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
– ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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