KG Berlin: Triftige Gründe für Wechsel Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erlaubtem Umzug ins Ausland

Die Beschwerden der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2011 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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BGH: Kein nachehelicher Unterhalt bei untergeschobenem Kind

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
  4. Von Rechts wegen.

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BGH: Vollstreckung eines Umgangstitels

a) Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

b) Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

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OLG Hamm: Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 26.5.2011 teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die elterliche Sorge für den am 16.10.2007 geborenen D T wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander

aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

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BVerfG: Vorläufige Untersagung der Vollziehung einer Kindesrückführung

  1. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 – 3 F 212/11 – nach Maßgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 – II-11 UF 240/11 – wird bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens bis zum 17. Februar 2012, ausgesetzt.
  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

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BGH: Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.

b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelm-ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.

c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.

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BGH: Selbstbehalt des Elternteils gegenüber erwachsenem Kind

Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.

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