BGH: Überobligatorisches Einkommen, Unterhaltsbegrenzung, Kindesunterhalt

a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.

b) Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.

c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Volljähriger.

d) Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.
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OLG Saarbrücken: Begleiteter Umgang nicht zu befristen, sondern Abänderungsklage

1. Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 13. September 2010 – 6b F 160/09 UG – in den Ziffern 1. bis 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Antragsteller ist verpflichtet und berechtigt, sein Kind, geboren am, zur Ausübung des Umgangs in begleiteter Form in den Räumen des Familienberatungszentrums, an jedem ersten Montag eines Monats von 10.00 bis 11.00 Uhr in Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Lebenshilfe – Familienhilfestelle – zu besuchen.

b. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangstermins in das Familienberatungszentrum zu bringen, das Kind dort einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu übergeben und pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder im Familienberatungszentrum entgegenzunehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangs in der Familienberatungsstelle zur Umgangsausübung zu erscheinen.

c. Beide Eltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 2. gegen den zuwiderhandelnden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die notwendi-gen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren 6 UF 136/09 werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 12. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

5. Die vom Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

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OLG Saarbrücken: Zu den Voraussetzungen des elterlichen Umgangsrechts

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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OLG Saarbrücken: Belastbarkeit des Kindes bei Umgangsregelung

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2011

Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 11.2, 13.1, 21.2, 21.3 und 21.4. Im Übrigen gelten die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, über den 1.1.2011 hinaus unverändert fort.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bamberg – Stand 01.01.2011

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Celle – Stand 01.01.2011

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Stuttgart – Stand 01.01.2011

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG München – Stand 01.01.2011

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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