Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis Juni 2005 monatlich 744,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 908,– € sowie ab Juli 2005 bis Dezember 2005 monatlich 741,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 2.592,– € Trennungsunterhalt zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 436 € seit 4.3.2005, aus je 444 € seit 4.4.2005 und seit 4.5.2005, aus 744 € seit 4.6.2005, aus 741 € seit 4.7.2005 und aus je 93 € seit 4.8.2005, seit 4.9.2005 und seit 4.10.2005.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2006 bis September 2006 monatlich 362 €, für Oktober 2006 einmalig 377 €, für November und Dezember 2006 monatlich 438 €, für Januar 2007 bis Juni 2007 monatlich 550 €, für Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich 552 € und ab Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
Gemäß § 319 ZPO wird das durch den Teilvergleich vom 16. April 2008 für den Zeitraum bis 31.12.2007 hinsichtlich des Kindesunterhalts rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch dahingehend berichtigt, dass es dort statt “ … für das gemeinsame Kind … ab dem 1. November 2005 “ heißen muss: „für das gemeinsame Kind ab dem 1. Januar 2006“
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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