OLG Oldenburg: Verwendung einer unerlaubten GPS-Ortung

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. April 2008 geändert:

Die vom der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.540,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2008 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: bis zu 4.000 Euro

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

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BGH: Recht auf Umgang mit den Eltern als höchstpersönliches Recht des Kindes

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 – FamRZ 2008, 845).
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OLG Düsseldorf: Alleinerziehende mit Grundschulkindern muss nur Teilzeit arbeiten

wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26.02.2008 auf die sofortige Beschwerde der Kläger teilweise dahingehend abgeändert, dass den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus D. für ihre nunmehrigen Klageanträge gemäß Schriftsatz vom 12.03.2008 bewilligt wird, der Klägerin zu 1) jedoch nur in Höhe eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt in Höhe von 316 € monatlich.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die auf die Klägerin zu 1) entfallenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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OLG München: Alleiniges Sorgerecht, damit die Mutter mit Kindern auswandern kann

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.12.2007 aufgehoben
  2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige Sorge über die Kinder B., geboren am …2003 und M., geboren am …2005 übertragen.
  3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
  4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, München, beigeordnet.
  5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
  6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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AG Westerstede: Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater

  1. Das Aufenthaltbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind B., geb. am xx.xx.2006, wird dem Kindesvater übertragen
  2. B. verbringt jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei der Kindesmutter.Die Kindesmutter hat B. pünktlich freitags um 15:00 bei dem Kindesvater abzuholen; Der Kindesvater hat B. pünktlich zur Abholung bereitzuhalten.Die Kindesmutter hat B. sonntags pünktlich um 18:00 Uhr dem Kindesvater wieder zu übergeben.

    Des weiteren verbringt B. die unterrichts- und seminarfreie Zeit während des Referendariats der Kindesmutter bei dieser mit Ausnahme der jeweils letzten Woche. Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verbringt B. die gesamte Urlaubszeit bei dieser.

  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 6.000,00 €.

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OLG Düsseldorf: Unterhalt bei berufstätigen Ehepartner aus erster und zweiter Ehe

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 – Az. 253 F 216/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Münster am 15.07.1999 im Verfahren 43 F 113/98 geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D. in T. errichteten notariellen Urkunde – UR-Nr.: 138/2005 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 insgesamt nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
– im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 monatlich 695 €;
– im Zeitraum von Januar bis Februar 2005 monatlich 593 €;
– im Zeitraum von März bis Juni 2005 monatlich 572 €;
– für Juli 2005 645 €;
– im Zeitraum von August 2005 bis Juni 2007 monatlich 696 €;
– für Juli 2007 585 €;
– im Zeitraum von August bis Dezember 2007 monatlich 564 €;
– im Zeitraum von Januar bis März 2008 monatlich 625 €;
– ab April 2008 monatlich 477 €;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 96,7% und die Klägerin zu 3,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des ab Januar 2008 zu zahlenden Unterhalts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des monatlich zu zahlenden Unterhalts abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird hinsichtlich des ab dem Jahr 2008 zu zahlenden Ehegattenunterhalts zugelassen.

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OLG Frankfurt: Anrechnung Kindergeldanteil beim Ehegattenunterhalt

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis Juni 2005 monatlich 744,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 908,– € sowie ab Juli 2005 bis Dezember 2005 monatlich 741,– € abzüglich für diese Zeit insgesamt gezahlter 2.592,– € Trennungsunterhalt zu  zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 436 € seit 4.3.2005, aus je 444 € seit 4.4.2005 und seit 4.5.2005, aus 744 € seit 4.6.2005, aus 741 € seit 4.7.2005 und aus je 93 € seit 4.8.2005, seit 4.9.2005 und seit 4.10.2005.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2006 bis September 2006 monatlich 362 €, für Oktober 2006 einmalig 377 €, für November und Dezember 2006 monatlich 438 €, für Januar 2007 bis Juni 2007 monatlich 550 €, für Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich 552 € und ab Januar 2008 monatlich 491 € Trennungsunterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Gemäß § 319 ZPO wird das durch den Teilvergleich vom 16. April 2008 für den Zeitraum bis 31.12.2007 hinsichtlich des Kindesunterhalts rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch dahingehend berichtigt, dass es dort statt “ … für das gemeinsame Kind … ab dem 1. November 2005 “ heißen muss: „für das gemeinsame Kind ab dem 1. Januar 2006“

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG München: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München, bewilligt, soweit er mit seiner Berufung eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis 30.9.2009 anstrebt sowie er sich gegen die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts ab 1.1.2008 von mehr als 214,55 €. Im Übrigen wird sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird ihm ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX München,
bewilligt.

Die Anträge der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung und ihre Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX München, bewilligt.

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BGH: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 – XII ZR 257/95 – FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07FamRZ 2008, 134).

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