OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich bei Wegfall Vergleichsgegenstand

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
…lesen…

OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Mietvorteil, Selbstbehalt

1. Gegenüber einem volljährigen Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig; befindet sich die Kindesmutter im Erziehungsurlaub und erhält lediglich Erziehungsgeld in Höhe von 230,00 € monatlich, ist sie nicht leistungsfähig, aber auch nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet.

2. Der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung des bisherigen Titels begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein derzeitiges Einkommen, für seine Leistungsunfähigkeit, für alle Umstände, die seine Leistungsfähigkeit ausschließen oder mindern, für den Wegfall bestimmter Einkünfte und dafür, dass sie nicht mehr in zumutbarer Weise erzielt werden können.

3. Bewohnt der Unterhaltsschuldner ein in seinem Eigentum stehendes Haus, ist der gegenüber minderjährigen Kindern geltende notwendige Selbstbehalt um einen Mietanteil zu kürzen.

…lesen…

OLG Zweibrücken: Erwerbsobliegenheit bei Teilzeitstelle

I. Unter Zurückweisung der als sofortige Beschwerde zu behandelnden „Beschwerde“ des Klägers im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 10. November 2008 – 22 F 455/08 UK – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags mit Wirkung vom 6. Oktober 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., insoweit bewilligt, als er mit seiner Abänderungsklage vom 2. Oktober 2008 eine Herabsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit ab 1. August 2008 erstrebt.

II. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

…lesen…

OLG Celle: Dynamischer Titel auch zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 14. November 2008 wird aufgehoben.

2. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 25. September 2008 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Unterhalt, den der Antragsgegner für sein Kind …, geboren am … 2005, an das Land N. zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

  •  ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 279,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,
  •  ab dem 1. April 2011 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 322,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind, jeweils soweit künftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an das Kind … gezahlt werden,
  •  der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 auf 650,00 EUR.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens.

Der Streitwert für die Unterhaltsfestsetzung erster Instanz wird festgesetzt auf 2.150,00 EUR (125,00 EUR x 12 + 650,00 EUR).

3. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben (§ 21 GKG).

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

…lesen…

BGH: Einbeziehung des Einkommen aus nachehelichem Karrieresprung

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 – XII ZR 9/07 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.

…lesen…

OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei Vorruhestand

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 02. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht – 24 F 236/07- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F. M., geb. am ….01.1999, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen, abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes.

2. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsame Tochter Fr. M., geb. am ….10.2000, ab dem Monat, der auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, einen monatlich jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB, 36 Ziffer 4 EGZPO zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin für den gemeinsamen Sohn F. M. und die gemeinsame Tochter Fr. M. ab Mai 2007 bis einschließlich des Monats, der der letzten mündlichen Verhandlung folgt, die monatliche Differenz zwischen den gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen und dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu zahlen, mithin jeweils 77,00 € monatlich pro Kind.

4. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klägerin rückständigen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

für E. in Höhe von 3.013,00 €, für den Sohn F. in Höhe von 1.025,00 € und für die Tochter Fr. in Höhe von 987,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

…lesen…

OLG Schleswig: Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach langer Ehe

  1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
  2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer.
  3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585b Abs. 3 BGB.

…lesen…

OLG Schleswig: Geschiedenenunterhaltsvereinbarung, schärfere Erwerbsobliegenheit

Ein zukünftiger, bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, kann auch in der Neufassung von § 1570 BGB liegen, die eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert.

…lesen…