BVerfG: Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
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OLG Brandenburg: Umgang mit Übernachtung, Bindungstoleranz, Ordnungsgeld

. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind C… K…, geboren am …. September 2001, wie folgt zusammen zu sein:

a) am 23. Juli, 30. Juli, 27. August, 3. September und 10. September 2010 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
b) samstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 18. September 2010 und letztmals am 9. Oktober 2010,
c) an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 22./24. Oktober 2010,
d) an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
e) während zweier Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem 1. Samstag der Ferien, 9:00 Uhr, bis zum 3. Samstag der Ferien, 15:00 Uhr, erstmals in den Sommerferien des Jahres 2011.

2. Fällt ein Umgangstermin für die unter 1. b) und c) geregelten Zeiträume aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise am nachfolgenden Wochenende statt. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt davon unberührt.

3. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

4. Der unter 1. a) geregelte Umgang findet in den Räumen des C… Verbandes e. V., …, in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Verbandes statt. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs dem Mitarbeiter des Verbandes übergeben wird, und zum Ende eines jeden Umgangs aus den Räumen des Verbandes wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Verbandes und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs pünktlich.

5. Zu Beginn des unter 1. b) bis e) Umgangs holt der Vater das Kind an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater am Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird. Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück. Diese trägt Sorge dafür, dass das Kind zu dieser Zeit entgegengenommen wird.

6. Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen oder jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.

7. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € festgesetzt werden kann.
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BVerfG: Unbegleiteter und erweiteter Umgang mit dem Kind

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 – 313 F 49/08 – und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 – 25 UF 126/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Saarbrücken: Notwendiger Umfang der vom Gericht durchzuführenden Amtsermittlungen bei Übertragung der Alleinsorge getrenntlebender Eltern

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken 28. Januar 2010 – 41 F 454/09 SO – samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
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OLG Saarbrücken: Einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saarbrücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
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OLG Brandenburg: Wohnungszuweisung bei Streit

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2010 – Az. 30 F 39/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in L… bewilligt.
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BGH: Darlehen, Immobilie im Alleineigentum, Ausgleichsanspruch

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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BGH: Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414).

b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.
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OLG Düsseldorf: Unterhaltsverwirkung bei Verschweigen von Einkünften

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
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