BGH: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07FamRZ 2009, 579).

b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 – XII ZR 104/98FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
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OLG Stuttgart: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 – 18 F 458/07 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR
b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.
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OLG Hamm: Auskunftspflicht nach Umgangsausschluss

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Räumliche Distanz, Teilsorgerechtsentzug

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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OLG Köln: Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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OLG Köln: Kindesunterhalt, volljährig, dynamischer Titel

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 26.02.2009 – 35 F 94/06 – unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2006 bis zum 10.05.2007 einschließlich unter teilweiser Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt ‚D. vom 15.06.1989 – Urkundenregisternummer XX. – einen über den titulierten Betrag von zuletzt 291,00 € hinausgehenden Betrag von weiteren 25,00 € monatlichen Kindesunterhalt von zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Es verbleibt insoweit bei dem titulierten Unterhalt gemäß Urkunde des Jugendamtes der Stadt ‚D. vom 15.06.1989 – Urkundenregisternummer XX. –.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Dresden: Abziehbarkeit ehebedingte Schulden, Aufgabe unkündbarer Arbeitsplatz

  1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
  3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Das Berufungsverfahren ist bis zum 12.08.2009 wert 3.166,00 EUR, seither nur noch 780,00 EUR.

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OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt, Erwerbspflicht, Wohnwert

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 13.014,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 € seit dem 26.09.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 in Höhe von 1.132 € jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.

Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 37.786,81 €, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.016,86 € festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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