1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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