Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €
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Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann.
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 31. August 2010 – 17 F 481/09 UG – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit R. bis 31. August 2011 zu unterlassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 2. dieses Beschlusses jeweils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 8. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Gerichts in pp. vom pp. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
b) Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Volljähriger.
d) Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine – teilweise – Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.
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1. Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 13. September 2010 – 6b F 160/09 UG – in den Ziffern 1. bis 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Antragsteller ist verpflichtet und berechtigt, sein Kind, geboren am, zur Ausübung des Umgangs in begleiteter Form in den Räumen des Familienberatungszentrums, an jedem ersten Montag eines Monats von 10.00 bis 11.00 Uhr in Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Lebenshilfe – Familienhilfestelle – zu besuchen.
b. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangstermins in das Familienberatungszentrum zu bringen, das Kind dort einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu übergeben und pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder im Familienberatungszentrum entgegenzunehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangs in der Familienberatungsstelle zur Umgangsausübung zu erscheinen.
c. Beide Eltern werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 2. gegen den zuwiderhandelnden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.
2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die notwendi-gen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren 6 UF 136/09 werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 12. November 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.
5. Die vom Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.