- Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 30.September 2008 werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Karlsruhe: Begrenzung nachehelicher Unterhalt bei kinderloser Ehe
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.
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BGH: Bereicherungsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.
b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).
c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung – geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
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OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich bei Wegfall Vergleichsgegenstand
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
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BGH: Kein Rechtsanwaltsanspruch in einfachen Umgangssachen
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.
2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.
OLG Koblenz: Keine Prozesseröffnung ohne Vermittlungsversuch beim Jugendamt
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
AG Barnau: Zwangsgeld wegen Umgangsboykott und PKH-Ablehnung
1) Der Mutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € angedroht.
2) Die Kosten des Zwangsgeldandrohungsverfahrens trägt die Mutter.
3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4) Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Mietvorteil, Selbstbehalt
1. Gegenüber einem volljährigen Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig; befindet sich die Kindesmutter im Erziehungsurlaub und erhält lediglich Erziehungsgeld in Höhe von 230,00 € monatlich, ist sie nicht leistungsfähig, aber auch nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet.
2. Der Unterhaltsschuldner, der eine Abänderung des bisherigen Titels begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein derzeitiges Einkommen, für seine Leistungsunfähigkeit, für alle Umstände, die seine Leistungsfähigkeit ausschließen oder mindern, für den Wegfall bestimmter Einkünfte und dafür, dass sie nicht mehr in zumutbarer Weise erzielt werden können.
3. Bewohnt der Unterhaltsschuldner ein in seinem Eigentum stehendes Haus, ist der gegenüber minderjährigen Kindern geltende notwendige Selbstbehalt um einen Mietanteil zu kürzen.
OLG Zweibrücken: Erwerbsobliegenheit bei Teilzeitstelle
I. Unter Zurückweisung der als sofortige Beschwerde zu behandelnden „Beschwerde“ des Klägers im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 10. November 2008 – 22 F 455/08 UK – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags mit Wirkung vom 6. Oktober 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., insoweit bewilligt, als er mit seiner Abänderungsklage vom 2. Oktober 2008 eine Herabsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit ab 1. August 2008 erstrebt.
II. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.