OLG Celle: Drittelmethode, Änderung der Rechtsprechung

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hameln vom 28. Juli 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 9. August 2005 (41 F 6/05) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 3. Juni 2008 hinaus dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 4. Februar 2006 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit vom 4. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 monatlich 288,56 EUR (182,99 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
2. für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 243,91 EUR (138,34 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
3. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 monatlich 276,00 EUR (170,43 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
4. für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 monatlich 271,99 EUR (166,42 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
5. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich 270,14 EUR (164,57 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
6. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008 monatlich 260,77 EUR (155,20 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
7. ab dem 1. August 2008 monatlich 237,45 EUR (131,88 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt kinderlose Ehe, Einkommensunterschiede

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil des – Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6.10.2008) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen

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OLG Koblenz: Sittenwidrigkeit und Anpassungsbedürftigkeit eines Ehevertrags

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung N………… – Mitglieds-Nr.: … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …. – Vers.-Nr.: … – Rentenanwartschaften in Höhe von 432,45 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2004, begründet.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich betrifft (Ziffern 2) und 4) des angefochtenen Urteils).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

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OLG Köln: Nachehelicher Unterhalt bei Körperverletzung

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.5.2008 – 33 F 38/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus bis zum  dritten Werktag eines jeden Monats Trennungsunterhalt zu zahlen und zwar von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 von monatlich 1175 €, von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 von monatlich 1180 € und ab August 2007 von monatlich 1418 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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BFH: Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen (2)

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

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BFH: Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen (1)

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

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BGH: Vereinbarung der Eltern über den Kindesunterhalt

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwalbach vom 25. September 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
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OLG Koblenz: Sorgerecht bei zwei rechtlichen Vätern

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin …, …, zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.

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OLG Brandenburg:Sorgerechtsübertragung bei alkoholkranker Mutter

1. Fehlt die Kommunikationsfähigkeit von Kindeseltern dergestalt, dass ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint, ist zwingend die elterliche Sorge aufzuheben.

2. Waren Kinder durch die alkoholkranke Kindesmutter erheblicher körperlicher Gewalt und übertriebenen Strafmaßnahmen, wie etwa zweistündiges Stehenlassen der Kinder an einem und demselben Ort, ausgesetzt, wurde die schulische Überwachung vernachlässigt und wurde die Wohnung als verschmutzt und verdreckt beschrieben, sprechen diese Umstände dafür, dass es zu einer Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB gekommen ist.

3. Unter Beachtung des Kindeswohls ist es geboten, dass jedenfalls nicht zeitnah zu der Rückkehr aus einer Therapie auf Grund einer Alkoholsucht eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erfolgen kann.

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