BGH: Inhaltskontrolle Eheverträge; kein Unterhalt zu Lasten der Sozialhilfe

a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.

b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.

c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
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BGH: unbillige Härte und grobe Unbilligkeit im Unterhaltsrecht

a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.

b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in Vetracht.

d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20.12.2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 09.11.2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).

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OLG Saarbrücken: Erwerbsobliegenheit

Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen ist es anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen. Hierbei hat er für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht.
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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt bei kinderloser Ehe

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Unterhalt für die Zeit bis einschließlich September 2008 an den Landkreis O., zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Gerichtliche Feststellung zum vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den  Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer – die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 – XII ZB 125/88 – FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 – XII ZB 88/90 – FamRZ 1991, 681 f.).
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BVerfG: Sorgerecht an Vater statt an Jugendamt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 – 8 UF 22/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin das Sorgerecht für sein Kind J. dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises W. als Vormund übertragen wurde.

In diesem Umfang wird die Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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OLG Celle: Konkurrenz zwischen geschiedener Frau und nicht ehelicher Mutter

…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht … am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des  Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3. Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

–  66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006,
– 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
– 102 € in den Monaten Januar bis April 2007,
– 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007,
–  98 € im Januar 2008,
– 300 € im Februar 2008,
– 426 € im März 2008,
– 478 € in den Monaten April bis Dezember 2008,
– 401 € in den Monaten Januar bis März 2009,
–  75 € in den Monaten April 2009 bis August 2010,

davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich
– 140,40 € für August 2007,
– 110,71 € für September 2007,
–  20,99 € für Oktober bis Dezember 2007,
–  98,00 € für Januar 2008,
– 300,00 € für Februar 2008,
– 478,00 € für März bis Juli 2008,

im Übrigen an die Klägerin selbst

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 39 % zu tragen, der Beklagte 61 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und dem Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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