KG Berlin: Kürzung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 2 BGB a.F.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 – 163 F 3752/08 – geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR, abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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OLG Frankfurt: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenbach am Main vom 29.06.2007 unter III. abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, für die Zeit ab 01.01.2008, befristet bis 31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 815,– Euro zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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FG Berlin: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für Wochenend-/Ferienvater

1. Einem alleinstehenden Vater ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu gewähren, wenn seine 9-jährige Tochter mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet ist, sich bei ihm regelmäßig und längerwährende in einem eigens für ihre Bedürfnisse eingerichteten Kinderzimmer aufhält und deren Mutter bereits wiederverheiratet ist

2. Eine Meldung des Kindes mit Hauptwohnsitz ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerziehendenfreibetrags

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OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuungsangebot durch Unterhaltsverpfl.

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
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AG Hamm: Unterhaltsänderung wegen neuem Unterhaltsrecht

Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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OLG Stuttgart: Zwang des unwilligen Elternteiles auf Umgang statthaft

1. Der Antrag des Kindes auf Umgang mit einem unwilligen Elternteil ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04, nicht mutwillig.

2.Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor um Vermittlung durch das Jugendamt bemüht hat.

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008, Az: 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845-853, BGH FamRZ 2008, 1334 f.;

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.10.2007, Az: 15 WF 261/07, OLGR Schleswig 2008, 107-108;

Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2003, 1760;

OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758;

OLG Hamm, FamRZ 2007, 1337;

OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1115-1116

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OLG Stuttgart: Nachehelicher Unterhalt erstmals nach Jahren; neue Lebensbedingungen

Leitsätze

1. Die stets wandelbaren Lebensverhältnisse rechtfertigen eine spätere erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern (hier: teilweiser Wegfall von Verbindlichkeiten).

2. Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eine außergerichtliche Schuldenbereinigung unternommen, so sind ehebedingte Verbindlichkeiten nur noch im Umfang der pfändbaren Beträge berücksichtigungsfähig.

3. Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist nicht ausschließlich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen. Dem hat der Umstand gleichzustehen, dass Unterhalt wegen der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nicht geschuldet ist.

Die zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen des BGH lautet: XII ZR 138/08

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OLG Karlsruhe: Bei Kindesunterhalt unter Umständen Selbstbehalt auf Sozialhilfeniveau

Bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht mehr um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen  Bedürfnissen teilweise bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Verbleiben dem Unterhaltsschuldner danach etwas mehr als EUR 400,00 für die Haushaltsführung, so ist dies ausreichend, um seine Existenz gesichert zu wissen. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist die Annäherung an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zumutbar.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08

BGH: Umfang der Amtsaufklärungspflicht bei Anfechtung der Vaterschaft

Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).
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BGH: Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).

c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).

d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).

e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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