BGH: Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung

a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 XII ZR 14/06 FamRZ 2008, 968 f. und vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 FamRZ 2008, 1911).

b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 XII ZR 75/02 FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 XII ZR 62/99 FamRZ 2001, 1140, 1143).

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OLG Brandenburg: Sicherungseintragung Grundbuch für späteren Zugewinnausgleich

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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OLG Düsseldorf: Kindesunterhalt mit Tabellenwert abzuziehen

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht am 07.11.2005 geschlossene Vergleich – 37 F 63/04 – wird dahin gehend abgeändert, dass der Kläger für den Zeitraum von Januar 2008 bis 14. Juni 2008 nicht verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen Nach-scheidungsunterhalt zu zahlen; für den Zeitraum ab 15. Juni 2008 ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 73 € an die Beklagte zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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BGH: Im Mangelfall ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einzusetzen

Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
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OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
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OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich; Eintritt in die Altersversorgung

1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 07.12.2007 wie folgt abgeändert:

Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.07.1996 (18 UF 52/96) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte ab 01.03.2003 monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

vom 01.03.2003 bis 31.12.2003 917,00 EUR
zzgl. 225,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.142,00 EUR

vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 973,00 EUR
zzgl. 237,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.210,00 EUR

vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 1.041,00 EUR
zzgl. 259,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.300,00 EUR

vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 1.100,00 EUR
zzgl. 279,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.379,00 EUR

vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 800,00 EUR
zzgl. 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.000,00 EUR

vom 01.04.2010 bis 31.03.2018 500,00 EUR
wobei ein Altersvorsorgeunterhalt entfällt.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wird bis 31.03.2018 befristet.

Die weitergehende Berufung der Parteien wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 63.807,68 EUR festgesetzt. Davon entfallen 38.014,40 EUR auf die Berufung des Klägers und 25.793,28 EUR auf die Berufung der Beklagten.

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OLG Frankfurt: Vollzeiterwerb bei 3-jährigem Kind überobligatorisch

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein vom 28.3.2008 wird abgeändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin ab April 2008 einen monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt von 984,- Euro zu zahlen.

Der Gebührenstreitwert wird für das einstweilige Anordnungsverfahren festgesetzt auf 8.694,- Euro.

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OLG Frankfurt: Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 14.9.2006 wird abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, 1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 30.11.2005 mit Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma des y-Handels GmbH und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Vorstandsvertrags bei der Akademie für H.- AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung.b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft Xstrasse , X-Dorf, sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 1.12.2004 bis 30.11.2005 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommenssteuerbescheide. c) sein Vermögen am 31.12.2005.

2. an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von (wird ausgeführt)..nebst – für den künftig fällig werdenden Unterhalt nur im Falle des Verzugs – fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wechselseitigen Berufungen zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- Euro und die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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