OLG Brandenburg: Keine gerichtliche Änderung einvernehmlicher Umgangseinigung

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt bei Krankengeldbezug des Berechtigten

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

– 254,82 € für die Monate Oktober 2006 bis Februar 2007

– 274,82 € für die Monate März bis Dezember 2007,

– 234 € für die Monate Januar bis Juni 2008,

– 44 € für die Monate Juli bis September 2008,

– 285 € ab Oktober 2008.

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 474,82 € seit dem 1.10.2006, 1.11.2006, 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2.2007 und 1.3.2007
bis zum 28. Februar 2008 und aus 1.548,92 € seit dem 1. März 2007

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 24 % und der Beklagten zu 76 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Psychische Erkrankung als Härtegrund

1. Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen.

2. Geht das Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass sie jede Kontaktaufnahme – auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – zu unterbinden sucht, ihre Wohnung gewechselt hat, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.

3. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen. Solange demjenigen, der sich auf die Härteklausel beruft, die Verantwortlichkeit für sein Handeln zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, dass die gescheiterte Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrecht erhalten wird.

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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt bei kinderloser Ehe

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Unterhalt für die Zeit bis einschließlich September 2008 an den Landkreis O., zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Brandenburg: Nachehelicher Unterhalt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

–  66 € in den Monaten Mai bis Juni 2006,
– 150 € in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
– 102 € in den Monaten Januar bis April 2007,
– 300 € in den Monaten Mai bis Dezember 2007,
–  98 € im Januar 2008,
– 300 € im Februar 2008,
– 426 € im März 2008,
– 478 € in den Monaten April bis Dezember 2008,
– 401 € in den Monaten Januar bis März 2009,
–  75 € in den Monaten April 2009 bis August 2010,

davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich
– 140,40 € für August 2007,
– 110,71 € für September 2007,
–  20,99 € für Oktober bis Dezember 2007,
–  98,00 € für Januar 2008,
– 300,00 € für Februar 2008,
– 478,00 € für März bis Juli 2008,

im Übrigen an die Klägerin selbst

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 39 % zu tragen, der Beklagte 61 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und dem Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Sicherungseintragung Grundbuch für späteren Zugewinnausgleich

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin – Familiengericht – vom 25. Juli 2008 wird der dingliche Arrest in das unbewegliche Vermögen und den im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von R. Blatt 2867 verzeichneten Grundbesitz des Antragsgegners zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Betrages von 103.000 € angeordnet.

Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 110.000 € (einschließlich Kostenpauschale) abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.
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OLG Brandenburg: Kein begleiteter Umgang nur wegen Mutterbedenken

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Vater hat das Recht, mit dem Kind J… H…, geboren am … 2001, wie folgt zusammen zu sein:

An jedem 2. Wochenende von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 18./20. April 2008,

an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,

drei Wochen in den Schulsommerferien des Landes Brandenburg, und zwar jeweils in den ersten drei Ferienwochen. Der Ferienumgang beginnt mit dem ersten auf den letzten Schultag folgenden Samstag 10.00 Uhr und endet drei Wochenenden später am Sonntag 18.00 Uhr.

Die Feiertags- und die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt im Übrigen unverändert.

Fällt das Umgangswochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Wochenendumgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt. Der Rhythmus des Umgangs im Übrigen bleibt unberührt.

Der Vater holt J… zu Beginn der Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Er bringt ihn zum Ende der Besuchszeiten dorthin zurück und übergibt J…der Mutter.

Die Mutter hält J… zum Beginn der Besuchszeiten in ihrer Wohnung zur Abholung bereit und sorgt dafür, dass er mit dem Vater mitgeht. Am Ende der Besuchszeiten nimmt die Mutter J… an ihrer Wohnung wieder in Empfang.

Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss wird beiden Elternteilen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € angedroht.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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OLG Brandenburg: Mindestunterhalt bei fehlender Ausbildung und schlechten Deutschkenntnissen

  1. Das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (Az. 31 F 250/06) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an das Kind M B zu Händen der Klägerin für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 177 Euro und ab Juli 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 175 Euro zu zahlen, die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus bis spätestens zum 5. Tag eines jeden Monats.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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