BVerfG: Kein Umgangsausschluss bei Weigerung / Beeinflussung des Kindes

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 – 124 F 7952/06 – und des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – haben den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 – 17 UF 75/07 – verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

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OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuungsangebot durch Unterhaltsverpfl.

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
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OLG Stuttgart: Zwang des unwilligen Elternteiles auf Umgang statthaft

1. Der Antrag des Kindes auf Umgang mit einem unwilligen Elternteil ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04, nicht mutwillig.

2.Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor um Vermittlung durch das Jugendamt bemüht hat.

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008, Az: 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845-853, BGH FamRZ 2008, 1334 f.;

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.10.2007, Az: 15 WF 261/07, OLGR Schleswig 2008, 107-108;

Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2003, 1760;

OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758;

OLG Hamm, FamRZ 2007, 1337;

OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1115-1116

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OLG Frankfurt: Auslandsferienaufenthalt ist statthaft

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 7. Juli 2008 aufgehoben.

In Ergänzung der Umgangsrechtsregelung in dem Verfahren 531 F 1073/07 UG wird dem Antragsteller für die Zeit zwischen dem 28. Juli 2008 bis 10. August 2008 eine durchgängiges Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind A, geb. am … April 2004, eingeräumt.

Der Antragsteller ist berechtigt, diesen Umgangskontakt mit dem betroffenen Kind A in O1 zu verbringen und mit dem Flugzeug anzureisen.

Die elterliche Sorge für den Teilbereich der Beantragung eines Kinderausweises für das gemeinsame Kind A, geb. am … April 2004, wird dem Antragsteller für die Zeit bis zum 10. August 2008 allein übertragen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Kinderausweis bei der Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt der Antragsgegnerin auszuhändigen.

Da Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zu tragen.

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OLG Koblenz: Abstrakte Einbehaltungssorge rechtfertigt keinen Umgangsausschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 13.03.2008 abgeändert.

Die Antragstellerin hat das Recht, mit ihrer Tochter D. Ursula Wiese, geboren am 29.09.2003, wöchentlich jeweils samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, erstmals am 26.07.2008, unbegleiteten Umgang auszuüben.

Die Antragstellerin holt das Kind jeweils zu den angegebenen Zeiten beim Antragsgegner ab und bringt es auch wieder – ebenfalls zu den angegebenen Zeiten ‑ zu diesem zurück. Sie ist berechtigt, D. mit zu sich in ihre Wohnung zu nehmen.

Die weitergehende Beschwerde und der Antrag im Übrigen werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Stuttgart: Prozesskostenhilfe in Umgangssachen

I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., …, bewilligt für einen Antrag in der Hauptsache auf Regelung des Umgangs mit seinen Kindern M. Y., geb. 6.02.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, mit folgendem Ziel

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 17.11.2004 (2 F 32/04) steht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern M. Y., geb. 6.2.1998, und T. Y., geb. 12.12.1995, zu, und zwar:

– jedes 2. Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 h, bis Sonntag 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Wochenende,

– jeden Mittwochnachmittag von 13.00 h bis 18.00 h, erstmals an dem der Rechtskraft der Entscheidung nachfolgenden Mittwoch,

– abwechselnd an den Weihnachts- und Osterfeiertagen sowie

– jeweils die Hälfte der Schulferien.

Die Antragsgegnerin hat die Kinder zu den festgelegten Terminen an den Antragsteller herauszugeben.

II.. Der Antragsteller hat auf die Prozesskosten monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 60,- Euro an die Staatskasse zu bezahlen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Familiengericht – vom 14.5.2008 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit gemeinsamen Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung wird

als unzulässig verworfen.

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BGH: Recht auf Umgang mit den Eltern als höchstpersönliches Recht des Kindes

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 – FamRZ 2008, 845).
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