AG Unna: Schlagende Mutter – Sorgerecht zum Vater

1. Das Sorgerecht über die Kinder der Parteien K, geb. am ##.##.1998 und M, geb. am ##.##.2001 wird auf den Kindesvater übertragen.

2. Der Kindesmutter wird ein Umgangsrecht 14-tägig von freitags nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 h eingeräumt, beginnend mit Freitag, 28.11.2008.

Darüber hinaus wird der Kindesmutter ein Umgangsrecht vom 26.12.2008, 10.00 h bis zum 29.12.2008, 18.00 h eingeräumt.

Die Kindesmutter wird die Kinder freitags an der Schule abholen und sonntags zur Wohnung des Kindesvaters zurückbringen. Der Kindesvater ist verpflichtet, den Kindern zu den Umgangskontakten die Krankenversicherungskarten mitzugeben.

3. Den Parteien wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Zwangs-geldes von bis zu 1.500,00 Euro angedroht.

4. Die Gerichtskosten tragen die Parteien zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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BGH: Beschwerdeberechtigung des Vaters gegen Entzug des Sorgerechts der Mutter

a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.

b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.

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BGH: Kindergartenbeiträge nicht im Kindesunterhalt enthalten

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
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OLG Hamm: Billigkeitsprüfung, Befristung, eheliche Nachteile, Kinderbetreuung

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo (8 F 527/03) im Ausspruch über die Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« (Ziff. IV. des Tenors) geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.07.2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird wegen der Befristung (Ziff. II. 3. der Entscheidungsgründe) zugelassen.
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BGH: Unterhaltsberechnung bei ALG II

a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.

b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.

c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

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OLG Frankfurt: Befristung des nachehelichen Unterhalts

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe monatlicher Unterhaltszahlungen von 396 € für die Zeit bis September 2008 einschließlich festgestellt wird.

Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Frankfurt: Sorgerechtsentzug unter Beachtung des Kindeswillens

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Der Mutter wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, O1 Schwäbisch Gmünd, bewilligt.

Dem Vater wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beordnung von Rechtsanwältin B, O2, bewilligt. Raten für die Prozesskosten werden festgesetzt in Höhe von 45,- Euro monatlich. Die erste Rate wird fällig nach Abschluss der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem erstinstanzlichen Beschluss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

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