BGH: Feststellung ehebedingte Nachteile in der Altersversorgung

a) Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 ergibt (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08FamRZ 2010, 538).

b) Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011 – XII ZR 44/09FamRZ 2011, 713).

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BGH: Umgangshäufigkeit und der nacheheliche Unterhalt

a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kin-des, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09FamRZ 2011, 791).

b) Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09FamRZ 2010, 1880).

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OLG Saarbrücken: Sorgerechtliches Eilverfahren bei Kindesmitnahme

 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. April 2011 – 40 F 120/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, bewilligt.

4. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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BGH: Pflicht zur Zusammenveranlagung bei laufendem Insolvenzverfahren

1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007 – IX ZR 8/06 – FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010 – IX ZR 240/07 – FamRZ 2011, 210).

2. Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Ehegatte – unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen – einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet (im Anschluss an BGH Urteil vom 18. November 2010 – IX ZR 240/07 – FamRZ 2011, 210).

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AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell

  1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen.
  2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.

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BGH: Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen der Beklagte zu 1 30 % und der Beklagte zu 2 70 %. Die Beklagten tragen ihre Kosten im Revisionsverfahren selbst.
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OLG Saarbrücken: Kindesmitnahme bei Trennung, Erziehungseignung

1. Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung heraus, so dient dies häufig nicht dem Wohl des Kindes. Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung dieses Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzen Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2009, 189).

2. Eine erforderliche Bestellung des Verfahrensbeistandes muss so frühzeitig (§ 158 Abs. 3 S. 1 FamFG) erfolgen, dass dieser noch auf das Verfahren Einfluss nehmen kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.3.2011 – XI ZB 407/10).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 15. Februar 2011 – 20 F 4/11 EASO – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird die jeweils von ihnen für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

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BGH: Rückforderung von Leistungen aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs

Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903).

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BGH: Meistbegünstigung, Entscheidung nach altem Verfahrensrecht falsch deklariert

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 12.356 €.

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